Vor rund zehn Jahren hat das Insolvenzverfahren einschließlich der Wohlverhaltensperiode noch sechs Jahre gedauert. 2014 wurden Verkürzungen eingeführt auf fünf Jahre bzw. drei Jahre im Fall einer bestimmten Quotenzahlung.
Noch kürzer sollte die Entschuldung ursprünglich im Juli 2012 werden. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Bundesregierung spätestens ein dreijähriges Insolvenzverfahren gesetzlich normieren müssen.
Aufgrund der massiven Auswirkungen der Corona Pandemie und der zunehmenden Überschuldung von Firmen und Privatpersonen hat die Bundesregierung in einer schnellen Aktion diesen Zeitpunkt vorverlagert. Überschuldete Unternehmen und Verbraucher sollen noch schneller aus der Insolvenz herauskommen. Der Bundestag hat am Mittwoch, 9. September 2020, in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) debattiert und ihn im Anschluss zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Es war so gut wie sicher, dass das Gesetz ab dem 1. Oktober 2020 in Kraft tritt.
Allerdings hat sich die Verabschiedung noch etwas verzögert, da verschiedene Ausschüsse Anmerkungen und Änderungswünsche für den Gesetzesentwurf vorbrachten. Hierbei handelte es sich jedoch nur um Kleinigkeiten. Es wird nunmehr damit gerechnet, dass das verkürzte Entschuldungsverfahren ab spätestens dem 1. Dezember 2020 Gültigkeit erlangt. Ob das Gesetz rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft tritt oder die nur noch dreijährige Laufzeit des Insolvenzverfahrens auf einen anderen Zeitpunkt festgelegt wird, ist derzeit noch nicht sicher.
In jedem Fall gilt für alle Insolvenzanträge, die ab dem festgesetzten Zeitpunkt bei Gericht eingehen, dieses neue Gesetz.
Die wichtigsten Neuerungen kurz zusammengefasst:
Es ist also kein besserer Zeitpunkt, als jetzt das Insolvenzverfahren einzuleiten, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt. Dennoch sollten Sie sich vor diesem Schritt eingehend auch zu den Nachteilen des neuen Rechts beraten lassen. Auch nach der Reform kann nur geraten werden, sich im laufenden Insolvenzverfahren von einer fachkundigen Person betreuen zu lassen.