Dreijähriges Insolvenzverfahren endgültig auf den Weg gebracht

 

Noch nie war das Insolvenzverfahren so einfach wie jetzt


Vor rund zehn Jahren hat das Insolvenzverfahren einschließlich der Wohlverhaltensperiode noch sechs Jahre gedauert. 2014 wurden Verkürzungen eingeführt auf fünf Jahre bzw. drei Jahre im Fall einer bestimmten Quotenzahlung.

Eine Europäische Gesetzgebungsrichtlinie schrieb vor, dass auch deutsches Recht angepasst werden und bis spätestens 2023 ein Gesetz für ein lediglich dreijähriges Insolvenzverfahren in Deutschland geschaffen werden muss.

Aufgrund der massiven Auswirkungen der Corona Pandemie und der zunehmenden Überschuldung von Firmen und Privatpersonen hat die Bundesregierung in einer schnellen Aktion diesen Zeitpunkt vorverlagert. Überschuldete Unternehmen und Verbraucher können nun noch schneller aus der Insolvenz herauskommen. Für ab dem 1. Oktober 2020 gestellte Insolvenzanträge gilt automatisch eine nur noch dreijährige Laufzeit. Die Zahlung einer Mindestquote ist nicht mehr erforderlich.

In jedem Fall gilt für alle Insolvenzanträge, die ab dem 1. Oktober 2020 bei Gericht eingehen, dieses neue Gesetz.

Die wichtigsten Neuerungen kurz zusammengefasst:


- Verkürzung des Insolvenzverfahrens einschließlich der Wohlverhaltensperiode auf einheitlich drei Jahre. Die Zahlung einer Mindestquote wie bisher ist nicht mehr erforderlich. Künftig erlangt also jeder Schuldner die Restschuldbefreiung nach drei Jahren, auch wenn er keinen einzigen Cent bezahlen kann.

- Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten sollen künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft treten. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist jedoch erneut eine Genehmigung dafür einzuholen.

- Verlängerung der Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren: Sie wurde von zehn auf elf Jahre erhöht. Das zweite Verfahren soll dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren unterliegen. Die Verkürzung des Verfahrens solle nicht dazu verleiten, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen können.

- Auch das neue Gesetz sieht die Möglichkeit des Insolvenzplans vor, mit welchem das ohnehin um die Hälfte verkürzte Insolvenzverfahren auf nur wenige Monate zusammenschrumpft.

- Lotteriegewinne und Geschenke fallen nun generell in die Insolvenzmasse und sind an den Insolvenzverwalter herauszugeben.


Es bietet sich also kein besserer Zeitpunkt, als jetzt das Insolvenzverfahren einzuleiten, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt. Dennoch sollten Sie sich vor diesem Schritt eingehend auch zu den Nachteilen des neuen Rechts beraten lassen. Auch nach der Reform kann nur geraten werden, sich im laufenden Insolvenzverfahren einer fachkundigen Person als Begleiter anzuvertrauen.