Beratung von Gläubigern und Sicherungsnehmern


Es ist ein Trugschluss zu meinen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beschneidet den Gläubiger aller Rechte und man muss sich nur noch mit einer minimalen Quote abfinden. Gerade im Insolvenzverfahren natürlicher Personen müssen die Schuldner eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode überstehen und nicht wenige Pflichten einhalten, bis sie die Restschuldbefreiung erteilt bekommen. Als Gläubiger hat man durchaus Chancen, das Verhalten des Schuldners im Auge zu behalten und ihm den Weg zur Restschuldbefreiung zu erschweren oder sogar abzuschneiden.

Gerade das neue Recht brachte zahlreiche Änderungen zugunsten der Gläubiger. So haben Sie als Gläubiger von Unterhaltsschulden nun eine viel bessere Möglichkeit, Ihre Rechte zu sichern und längst verlorengeglaubte Forderungen aus Unterhaltsrückständen zu realisieren. Die Gläubigerrechte wurden auch im Hinblick auf Versagungsanträge gegen den Schuldner erheblich gestärkt, für den es nun längst nicht mehr so einfach wie früher ist, in den Genuss der Restschuldbefreiung zu gelangen.

Haben Sie dem Schuldner Sachen zur Nutzung überlassen oder sich entsprechende Sicherheiten bestellen lassen und steht ein Insolvenzverfahren bevor oder ist ein solches schon eröffnet, ist hier rasches Handeln erforderlich. Der Gläubiger ist auch hier dem Insolvenzverwalter nicht schutzlos ausgeliefert und hat zahlreiche Rechte, auf die der Insolvenzverwalter freilich nicht von selbst hinweist. So können z.B. Ersatzansprüche für jeden Tag der (unberechtigten) Nutzung oder Vorenthaltung der Sache durch den Insolvenzverwalter beansprucht werden.

Wir beraten Sie ausführlich über die verschiedenen Möglichkeiten, vertreten Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte, melden Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter an und setzen diese durch. Unsere langjährige Erfahrung garantiert Ihnen den bestmöglichsten Erfolg.

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