Info für Gläubiger
Wenn Sie Gläubiger in einem Insolvenzverfahren sind, können Sie Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle nach der folgenden Anleitung anmelden. Drucken Sie bitte die nebenstehenden Formulare aus. Bei der Forderungsanmeldung tragen Sie den Namen des Insolvenzverfahrens und das gerichtliche Aktenzeichen noch.
Sollten noch weitere Fragen bestehen, rufen Sie einfach an oder senden uns eine E-Mail.
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Hilfen für die Forderungsanmeldung:
So können Sie Forderungen anmelden:
Laden Sie das Formular zur Forderungsanmeldung, das zum jeweiligen Insolvenzverfahren im Word- oder PDF-Format hinterlegt ist. Sie können Forderungen auch formlos schriftlich (Telefax gilt auch) anmelden.
- Unabdingbar für eine Forderungsanmeldung sind die genaue Bezeichnung des Gläubigers (richtige Firmierung), die Angabe der Forderungshöhe in EUR sowie die Angabe eines Forderungsgrundes.
- Das gerichtliche Aktenzeichen und der Name der Schuldnerin/des Schuldners sind in die Anmeldung einzutragen.
- Die Anmeldung ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sämtliche Belege und Beweismittel für die angemeldete Forderung sind demnach zweifach beizufügen. Kopien, die der Insolvenzverwalter bei Nichtbeachtung dieser Obliegenheit anfertigen muss, können Ihnen in Rechnung gestellt werden.
- Die Rechtsform des Anmeldenden ist konkret anzugeben (korrekte Vertretungsverhältnisse Handelsregisterauszug). Bei Anmeldungen hoheitlicher Forderungen ist der Rechtsinhaber und das Vertretungsverhältnis konkret zu nennen (z.B. „Freistaat Bayern, vertr.d.d. Landesamt für Finanzen“; „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Arbeit, diese vertreten durch den Behördenleiter ..... „“ ).
- Der Rechtsgrund der Forderung ist unbedingt möglichst genau anzugeben (nicht lediglich „Vertrag vom 20.12.2010“, sondern z.B. „Kaufvertrag über Büromöbel mit dem Az 12/2010, datiert vom 20. Dezember 2010“ bzw. „Werkvertrag über den Bau eines Einfamilienhauses vom 20.12.2010 mit dem Zeichen BG 0034/2010“). Sollten Sie Aus- oder Absonderungsrechte geltend machen, etwa weil Sie Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, übersenden Sie uns die entsprechenden Nachweise (allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen, Lieferscheine u.ä.)
- Senden Sie uns bitte unbedingt mit der Forderungsanmeldung eine Liste der bereits von dem/der Schuldner/in an Sie geflossenen Zahlungen, gegliedert nach § 367 BGB. Es muss daraus hervorgehen, welche Zahlungen bereits auf eine bestehende Forderung bezahlt wurden, um Ihre Forderung prüfen und feststellen zu können.
- Urkundliche Schriftstücke und Beweismittel (Verträge, Vollstreckungsbescheide, Urteile etc.) sind (ebenso zweifach) beizulegen. Insbesondere bei gewährten Darlehen ist neben dem Darlehensvertrag die Auszahlung der Valuta an den Schuldner (durch Quittungen und Belege) eigens nachzuweisen.
- Auch bei der Geltendmachung von Sicherungsrechten sind der Entstehungsgrund, der Gegenstand, für den das Sicherungsrecht beansprucht wird sowie die gesicherte Forderung anzugeben.
- Sollte der Forderung eine unerlaubte Handlung zugrunde liegen, so ist dieses Attribut besonders zu begründen. Eine Anmeldung mit dem alleinigen Zusatz „unerlaubte Handlung“ ist nicht zulässig. Damit die Forderung mit dem privilegierten Zusatz in die Insolvenztabelle aufgenommen wird, müssen Sie die Tatsache, auf die Sie die unerlaubte Handlung stützen, besonders begründen (z.B. „Der Schuldner hat am 12.04.2010 mit uns einen Kaufvertrag geschlossen, obgleich er wusste, dass er den Kaufpreis niemals bezahlen können wird“....).
- Sollte die Forderung aus einer Steuerstraftat oder aus vorsätzlich nicht bezahltem Unterhalt resultieren, so ist diese als solche anzumelden unter Beifügung entsprechender Nachweise.
Sofern die Forderungsanmeldung den unter 1. bis 8. genannten Voraussetzungen nicht genügt, ist eine genaue Prüfung und Anerkennung nicht möglich. Es wird daher empfohlen, auch die Forderungsanmeldung durch einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt durchführen zu lassen.
- Sind Sie (ehemaliger) Arbeitnehmer des Schuldners und bestehen entsprechende Gehaltsrückstände, so haben Sie zusätzlich zur Anmeldung zur Insolvenztabelle die Möglichkeit, einen Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Sie bekommen dann Ihr volles Nettogehalt bis zu drei Monate vor der Verfahrenseröffnung rückwirkend ausbezahlt. Da die Frist jedoch zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abläuft, müssen Sie diesen Antrag unbedingt und unverzüglich sofort nach Erhalt dieses Schreibens bei der Agentur für Arbeit stellen. Nachfolgend erhalten Sie den Antrag zum Download.